Warum notarielles Testament?
Der Erblasser erklärt entweder mündlich oder durch Übergabe eines Schriftstücks seinen letzten Willen. Die Erklärung wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes niedergeschrieben bzw. beurkundet.
- Der Beurkundung geht ein kompetente Beratung des Notars voran, die ihrerseits nicht besonders zu vergüten, also kostenlos ist.
- Minderjährige können ausschließlich in Form eines notarielles Testaments testieren.
- Die notarielle Urkunde wird zwingend in besondere gerichtliche Verwahrung gegeben (§ 2258a Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch für das von Eheleuten errichtete gemeinschaftliche Testament (sog. Berliner Testament). Durch die Verwahrung wird sichergestellt, dass das Testament beim Erbfall auch tatsächlich eröffnet wird. Ohne Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht besteht die Gefahr, dass es vernichtet wird, verloren geht oder erst gar nicht zur Kenntnis genommen wird.
- Beim Erbfall muss kein - kostspieliger - Erbschein beantragt werden. Eine Grundbuchänderung oder Handelsregistereintragung erfolgt nach Vorlage von Testament und Eröffnungsniederschrift.
- Das notarielle Testament bringt Rechtssicherheit. Rechtsstreitigkeiten wird vorgebeugt: Die Echtheit der letztwilligen Verfügung steht außer Zweifel, ebenso die Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Der Fälschungseinwand geht ins Leere. Formfehler sind ausgeschlossen.
Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar
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