Testament klar formulieren

Wie wichtig es sein kann, sich bei der Formulierung eines Testaments anwaltlich oder notariell beraten zu lassen, veranschaulicht eine Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 28.06.2010, Az.: 31 Wx 080/10). Der verwitwete Erblasser war im gesegneten Alter von 97 Jahren verstorben und hatte ein eigenhändiges Testament angefertigt. Darin "vererbte" er sein Sparguthaben gemeinsam an einen nichtehelichen Sohn, eine Nichte und zwei Neffen. Des Weiteren sollte "die Familie" sein Sparkassenbuch, sein Girokonto und noch "was noch übrig ist" erben. Der Erblasser besaß darüber hinaus aber noch ein sehr wertvolles Grundstück, welches viel mehr wert war als die Sparkonten zusammen. Dieses erwähnte er im Testament jedoch mit keinem Wort.

Somit stellte sich die Frage, wer eigentlich Erbe des wertvollen Grundstücks geworden war. Die im Testament bedachten Personen stritten nun darüber, ob das Grundstück zu dem gehört, was laut Testament "noch übrig ist" und somit der "Familie" vererbt worden war. Im Ergebnis musste hier der Erblasserwillen durch Auslegung des Testaments ermittelt werden. Das OLG entschied, dass die "Familie" nicht Erbe des Grundstücks geworden ist. Vielmehr sei bezüglich des Grundstücks die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die im Testament genannten Personen seien lediglich Vermächtnisnehmer und keine Erben. Ob das Ergebnis vom Erblasser gewollt gewesen wäre, weiß niemand. Eine klare Formulierung hätte hier außerdem --wie so oft --einen Rechtsstreit vermieden. Daher lassen Sie sich beraten, bevor Sie ein Testament verfassen!


Münster, 02.03.2011

 


Mechthild Düsing, Rechtsanwältin,
Notarin und Fachanwältin für Erbrecht

 

 

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