Erbrecht

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Vorteile des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 07.11.2006 die bisherige Bewertung der verschiedenen Vermögensarten im Falle einer Erbschaft oder einer Schenkung für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss, Az. 1 BvL 10/02, wird dazu führen, dass insbesondere die Bewertung von Grundvermögen im Falle der Erbschaft oder der Schenkung sowie im Falle vorweggenommener Erbfolge neu geregelt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür eine Frist bis zum 31.12.2008 gesetzt.

Zurzeit ist es noch so, dass es bei Immobilienwerten kraft Gesetzes zu einem erheblichen Bewertungsabschlag kommt. In der Regel werden Immobilien nur zu ca. 60 bis 70 % ihres wahren Wertes im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsteuer bewertet. Dies hat natürlich sehr erwünschte steuerrechtliche Folgen.

Wer hohe Immobilienwerte zu vererben hat, sollte sich daher überlegen, ob er nicht im Wege vorweggenommener Erbfolge auf Kinder, Ehegatten oder sonstige Personen zu Lebzeiten einen Teil des Immobilienvermögens überträgt. Hierbei sind natürlich die Freibeträge von Kindern und Ehegatten zu berücksichtigen. Sind die Freibeträge höher als der wahre Wert der Immobilien, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf.

Liegen die Verkehrswerte der Immobilien jedoch bedeutend über den Freibeträgen für Kinder (205.000,00 EUR) und für Ehegatten (307.000,00 EUR) so lohnt es sich, über eine vorzeitige schenkweise Übertragung nachzudenken.

Allerdings sollte man dies nicht tun, wenn man nicht sicher ist, dass das Geschenk vom Beschenkten auch so verwaltet wird, wie dies bei der Schenkung abgesprochen werden sollte.

Es gibt zwar Möglichkeiten, sich einem weitgehenden Widerruf der Schenkung vorzubehalten und sonstige Sicherheitsklauseln in den Schenkungsvertrag einzuarbeiten (z.B. umfassendes Nießbrauchsrecht), trotzdem sollte eine Schenkung natürlich nur bei großem Vertrauen zwischen Schenker und Beschenktem vorgenommen werden.

Bei Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts durch den Schenker sichert dies dem Schenkenden die Mieterträge. Steuerlich ist es dann so, dass der Schenker nach wie vor die Einnahmen aus der Immobilie versteuert und die Aufwendungen für die Immobilie auch steuerlich absetzen kann.

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Immobilien in eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft einzubringen. Vermögensverwaltende Gesellschaften sind insofern sogar noch privilegierter, sodass erhebliche Steuerentlastungen dadurch möglich sind.

Bezüglich der verschiedenen steuerlichen Möglichkeiten ist es ratsam, neben dem Rechtsanwalt oder Notar auch noch den Steuerberater einzuschalten.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es steuerlich vollkommen unschädlich ist, auf seinen Ehegatten das selbst genutzte Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung zu übertragen. Diese Schenkung wird nicht einmal auf den Freibetrag angerechnet.

Letztlich besteht die Möglichkeit durch Auflösung der Zugewinngemeinschaft dem Ehepartner steuerfrei Vermögenswerte z.B. in Form der Übertragung von Immobilien zukommen zu lassen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: II R 29/02, ist es sogar möglich, gleich anschließend die Zugewinngemeinschaft erneut wieder zu vereinbaren. Die Möglichkeiten des vorzeitigen Zugewinnausgleichs werden meines Erachtens viel zu wenig genutzt.

 

Viel zu wenig bekannt ist auch, dass Eltern ihren Kindern alle zehn Jahre einen Betrag von 205.000,00 EUR steuerfrei schenken können. Bei Ehegatten liegt diese Betrag bei 307.000,00 EUR. Auf diese 307.000,00 EUR Freibetrag des Ehegatten wird jedoch die Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses oder der Ausgleich des Zugewinns nicht angerechnet.

Münster, 11.05.2007

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin