Lebensversicherung, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat. Der verschenkte Gegenstand wird dann grundsätzlich zum Nachlass hinzugerechnet. Im Ergebnis hat das einen höheren Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zur Folge. Seit der Erbrechtsreform wird die Schenkung nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt. Liegt die Schenkung ein Jahr zurück, wird sie noch mit 9/10 berücksichtigt, nach zwei Jahren mit 8/10 usw. Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung löst sie keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr aus.

Ein solches Geschenk ist auch gegeben, wenn der Erblasser die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht als Schenkung zuwendet. Also im Falle der üblichen Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht. Bisher war umstritten, wie diese Schenkung zu bewerten ist. Soll die ausgezahlte Versicherungssumme oder die Summe der bis dato eingezahlten Prämien maßgeblich sein? Dazu hat der BGH am 28.04.2010 (Az.: IV ZR 73/08) ein wichtiges Urteil gefällt:

Die Pflichtteilsergänzung richtet sich allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Dies bedeutet nichts anderes, als dass "in aller Regel" auf den Rückkaufswert abzustellen ist. Somit muss nach Eintritt des Erbfalls bei der Lebensversicherung der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls erfragt werden.

Der BGH urteilte außerdem, dass im Einzelfall auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert herangezogen werden kann. Dazu muss jedoch bekannt sein, zu welchem Wert die Lebensversicherung hätte veräußert werden können. In der Praxis ist die Frage meist äußerst schwer zu beantworten, da der Pflichtteilsberechtigte Mühe hat, an die notwendigen Informationen zu gelangen. Damit sind längst nicht alle Fragen im Bezug auf pflichtteilsergänzungspflichtige Lebensversicherungen geklärt. Es bleibt beispielsweise offen, ob es eine Auskunftsverpflichtung des Bezugsberechtigten über die Höhe des ihm zugeflossenen Vermögens oder Rückkaufwertes gibt.


Münster, 02.03.2011

 


Mechthild Düsing, Rechtsanwältin,
Notarin und Fachanwältin für Erbrecht

 

 

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