Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - die hohe Erbschaft- und Schenkungsteuer für Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz gilt für Erbschaften und Schenkungen zwischen Lebenspartnern, dass grundsätzlich die Steuerklasse III und damit die schlechteste Steuerklasse angewendet wird. Dem gegenüber erhalten Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerfall die Steuerklasse I und damit die niedrigste Steuerklasse.
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist.
Die beiden entschiedenen Verfahren bezogen sich auf Erbschaften aus den Jahren 2001 und 2002. Damals galt noch das alte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Steuergesetzes 1997 vom 20.12.1996.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 sind die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern, allerdings insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden aber weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss sämtliche Ungleichbehandlungen von Lebenspartnern im Verhältnis zu Ehegatten für verfassungswidrig erklärt. Dies führt dazu, dass auch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 insoweit verfassungswidrig ist, als es die Erbschaftsteuer für Lebenspartner nach wie vor mit dem höchsten Steuersatz ansetzt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz alter Fassung betroffenen Altfälle zu treffen.
Aus dem Beschluss geht aber auch hervor, dass die jetzt noch bestehende Ungleichbehandlung bei den Steuerklassen verfassungswidrig ist. Es ist daher festzustellen, dass die Besteuerung von Erbschaften zwischen Lebenspartnern nach der Steuerklasse III rechtswidrig ist und Lebenspartner – ebenso wie Ehegatten – nach der Steuerklasse I zu besteuern sind.
Es ist daher anzuraten, dass auch für Erbfälle aus der Vergangenheit die Betroffenen Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die Änderung der Steuerklasse von Steuerklasse III in Steuerklasse I beim Finanzamt beantragen.
Münster, 19.08.2010
Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Erbrecht
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