Betreuungs- und Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 BGB muß für eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. Nach § 1896 II S.2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine Betreuung zu vermeiden, wenn sich der Betroffene selbst zu helfen weiß, etwa durch einen Bevollmächtigten. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Vorgabe hat sich in der notariellen Praxis ein besonderer Typ der Vollmacht, die sogenannte Vorsorgevollmacht, entwickelt.

Durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25.07.1998, Bundesgesetzblatt 1998 I, Seite 1582, sind die Formvorschriften für eine solche Vorsorgevollmacht verschärft worden. Danach muß die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt sein und die Maßnahmen, für die sie gelten soll, genau bezeichnen.

In der Praxis empfiehlt sich allerdings die notarielle Beurkundung, da hiermit eine größere Akzeptanz, insbesondere gegenüber Banken und Behörden, erreicht werden kann und auch Nachweisschwierigkeiten, z.B. im Grundbuchverfahren, vermieden werden.

Eine Betreuungsvollmacht empfiehlt sich aus verschiedenen Gründen:

Zunächst einmal muß jeder damit rechnen, daß ihn im Alter eine altersbedingte, zumindest teilweise Geschäftsunfähigkeit betrifft. Zum anderen gibt es jedoch auch schon in jüngeren Jahren aufgrund von schweren Unfällen und lebensbedrohenden Krankheiten die Fälle der Betreuungsbedürftigkeit. Für alle diese Fälle kann in der Vorsorgevollmacht eine Person des Vertrauens mit einer Vollmacht versehen werden, die die Bestellung eines amtlichen Betreuers nach den §§ 1896 ff. BGB überflüssig macht.

Eine solche Vorsorgevollmacht sollte einer Person des Vertrauens als Generalvollmacht ausgestellt werden, jedoch ausdrücklich im Innenverhältnis auf den Fall der Betreuungsbedürftigkeit im Sinne der §§ 1896 ff. BGB beschränkt sein.

Die Vollmacht sollte sich auf folgende Punkte erstrecken:

  • auf alle Vermögensangelegenheiten, inklusive Grundstücksangelegenheiten;

  • auf alle persönlichen Angelegenheiten, insbesondere auf ärztliche Maßnahmen, auf Maßnahmen zur Unterbringung in Heimen, Krankenhäusern usw. sowie auf Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen usw.


  • Selbstverständlich kann die Betreuungsvollmacht auch auf einzelne Rechtsgeschäfte oder sogar nur auf die persönlichen Angelegenheiten beschränkt werden.

    Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt auch darin, daß der Betroffene schon vorab mit dem vorsorglich bestellten Betreuer seine Wünsche absprechen kann. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich eines möglichen "Patiententestaments". In einer Vorsorgevollmacht kann daher dem vorgeschlagenen Betreuer auch eine Verhaltensanweisung für den Fall einer unheilbaren tödlichen Krankheit (z.B. Koma) erteilt werden.

    Wir empfehlen, die Auswahl des Betreuers nicht dem Vormundschaftsgericht zu überlassen, sondern rechtzeitig Vorsorge für den Fall der Betreuung zu treffen.


     


    Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

     

     

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