Beamtenrecht

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Die amtsärztliche Untersuchung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

Ist der Beamte auf Lebenszeit oder der Beamte auf Zeit dauernd dienstunfähig, so ist er in den Ruhestand zu versetzen. Als dauernd dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Zur Prüfung der Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird vom Dienstherrn eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. Zuständig für die Untersuchung des Beamten ist im Regelfall der Amtsarzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Im Bereich der Polizei und des Bundesgrenzschutzes gibt es hier allerdings Sonderzuständigkeiten.

Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, einer Aufforderung seines Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nachzukommen. Ein gegen die Aufforderung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz kann in diesem Stadium des Verfahrens daher nur über das Verwaltungsgericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden. Eine derartige einstweilige Anordnung wird jedoch nur dann ergehen, wenn nachgewiesen wird, dass der Dienstherr keine Veranlassung hatte, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Derartige Fälle sind selten. Geht jedoch der Beamte davon aus, dass er aufgrund einer eingeleiteten Therapie innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werden wird, so kann er sich dies von dem behandelnden Arzt bestätigen lassen. Eine amtsärztliche Untersuchung wird sich dann regelmäßig erübrigen.

Auf eine amtsärztliche Untersuchung sollte sich der Beamte gut vorbereiten. Insbesondere sollte er Atteste der ihn behandelnden Ärzte beschaffen und dem Amtsarzt vorlegen. Gleiches gilt für Arztberichte nach Krankenhausaufenthalten. Im Einzelfall kann es, wenn insoweit eine medizinische Notwendigkeit besteht, sinnvoll sein, sich noch vor der amtsärztlichen Untersuchung in stationäre Behandlung zu begeben. Der Bericht eines Krankenhausarztes, der den Beamten vor Beginn der stationären Behandlung nicht gekannt hat, ihn dann aber über mehrere Wochen beobachten konnte, hat im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung regelmäßig einen hohen Stellenwert.

Weigert sich der Beamte, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, so hat der Dienstherr keine Möglichkeit, seinen Beamten hierzu - beispielsweise im Wege der Zwangsvollstreckung - zu zwingen. Allerdings sieht die Rechtsprechung das Verhalten des Beamten in diesen Fällen als Beweisvereitelung an. Dies hat zur Konsequenz, dass der Dienstherr berechtigt ist, hieraus für den Beamten ungünstige Rückschlüsse zu ziehen. Er kann dann auch ohne Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung die Versetzung in den Ruhestand anordnen. Umgekehrt hat er auch die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen und ihn aufzufordern, seine Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Eine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann somit gravierende Konsequenzen haben.

Häufig hat der Amtsarzt nicht die fachärztliche Qualifikation, um beurteilen zu können, ob der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist. In diesen Fällen wird ein außerhalb des Gesundheitsamtes praktizierender Arzt beauftragt, ein Sondergutachten zu erstellen. Dieses Sondergutachten wird dem Gesundheitsamt vorgelegt. Es gelangt nicht in die Personalakten. Der Beamte hat jedoch die Möglichkeit, es beim Gesundheitsamt einzusehen. Dieses Recht sollte wahrgenommen werden, wenn der Beamte mit dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nicht einverstanden ist.

Der Dienstherr hat dann auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, ob er den Beamten für dienstfähig, dienstunfähig oder sogar für dauernd dienstunfähig ansieht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, so teilt er dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Erhebt der Beamte hiergegen Einwendungen, so muss der Dienstvorgesetzte entscheiden, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt oder eingestellt wird. Wird es fortgeführt, so erhält der Beamte eine entsprechende Mitteilung. Dies hat in Nordrhein-Westfalen zur Konsequenz, dass nach Ablauf von drei Monaten nur noch Versorgungsbezüge an den Beamten gezahlt werden. Stellt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens heraus, dass der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt wird, so erhält er den Differenzbetrag zu seiner Besoldung rückwirkend ausgezahlt. Es besteht somit nicht die Möglichkeit, durch ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren die Weiterzahlung der Besoldung zu erzwingen. Dies lässt sich nur in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erreichen.

Münster, 01.04.2004

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt