Die Trunkenheitsfahrt im Disziplinarrecht

Hat ein Beamter eine Trunkenheitsfahrt begangen, stellt sich die Frage, ob dies auch disziplinarrechtliche Folgen haben muss. In Fällen, in denen innerhalb des Dienstes unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, steht dies außer Frage. Umstritten war lange Zeit jedoch, ob auch außerdienstliche Trunkenheitsfahrten disziplinarrechtlich verfolgt werden können.

In der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ist dies in der Vergangenheit bejaht worden. Das Verhalten des Beamten müsse auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Mit diesem Grundsatz ließe es sich nicht vereinbaren, wenn der Beamte unter Verstoß gegen bestehende Gesetze ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr führe.

Diese alte Rechtsprechung ist nun durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2000 überholt. In dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten – selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfülle – nicht ohne weiteres den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zulasse. Nur dann, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten einen Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten habe, könne von einem Dienstvergehen ausgegangen werden.

Ein derartiger Bezug liegt grundsätzlich vor, wenn dem Beamten ein Staatsschutzdelikt (z.B. Landesverrat) zur Last gelegt wird. Gleiches gilt für Straftaten, durch die das Vermögen des Staates betroffen ist, wie z.B. Steuer- und Abgabenhinterziehung. Eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung liegt in der Regel auch bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten vor. In allen anderen Fällen muss jeweils konkret geprüft werden, ob das außerdienstliche Fehlverhalten einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten hat.

Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt beeinträchtigt das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten folglich nur dann, wenn ihm das Führen eines Kraftfahrzeuges als Dienstaufgabe obliegt. Sofern der Beamte dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut ist, lässt eine einmalige vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheitsfahrt keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zu, dass die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hob daher die von der Vorinstanz verhängte Disziplinarmaßnahme (Gehaltskürzung für die Dauer von sechs Monaten) auf und sprach den Beamten – in disziplinarrechtlicher Hinsicht – frei.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich für einen Beamten, dem ein außerdienstliches Fehlverhalten von seinem Dienstherrn zur Last gelegt wird, neue Argumente im Rahmen der Verteidigung. Diese müssen von dem Verteidiger klar herausgearbeitet und energisch gegenüber dem Dienstherrn vorgetragen werden, damit Fehlentscheidungen vermieden oder im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden können.


 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt

 

 

(zurück)

Hier können Sie direkt auf unseren Seiten nach Stichworten suchen:


 

Hier  können Sie ein Vollmachtsformular herunterladen.

Bitte ausfüllen und per Post oder Fax (0251-5209152) an uns senden.

© 2005 MDM · Impressum