Bei der Ausschreibung von Stellen im Öffentlichen Dienst wird regelmäßig ein Termin gesetzt, bis zu dem sämtliche Bewerbungen vorliegen müssen. Häufig ist diese Stichtagregelung mit der Auflage verbunden, daß bei etwaigen Bewerbern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das ausgeschriebene Beförderungsamt zum Zeitpunkt dieses Stichtages vorliegen müssen. Insoweit sind insbesondere die in den Laufbahnverordnungen der einzelnen Bundesländer und des Bundes normierten Beförderungssperren von Bedeutung. So ist beispielsweise nach § 10 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht zulässig.
Probleme können immer dann entstehen, wenn die ausgeschriebene Stelle erst mehrere Monate nach dem Bewerbungsstichtag besetzt werden soll. Verstärkt wird die Problematik, wenn zusätzlich auf der ausgeschriebenen Stelle noch eine haushaltsrechtliche Beförderungssperre liegt. In diesen Fällen erscheint es nicht sachgerecht, für die Prüfung, ob die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bei einem Bewerber erfüllt sind, auf den Tag abzustellen, an dem die Bewerbungen abgegeben sein mußte. Vielmehr sind Fälle denkbar, in denen den für die Stellenbesetzung zuständigen Stellen klar sein muß, daß ein Bewerber zwar nicht am Bewerbungsstichtag aber spätestens am Tag der Besetzung der Stelle die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt haben wird. Ein Ausschluß eines derartigen Bewerbers vom gesamten Bewerbungsverfahren könnte daher einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.
Derartige Überlegungen hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Beschluß vom 10.04.2000 zumindest teilweise bestätigt. In diesem Beschluß vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, daß eine Stichtagregelung jedenfalls im Regelfall zulässig ist. Allerdings seien gewisse Grenzen zu beachten. Wenn beispielsweise zwischen dem Bewerbungsschluß und der Stellenbesetzung eine Zeitspanne von elf Monaten liege, erscheine es zweifelhaft, ob bei der Feststellung, ob der Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfülle, auf den Bewerbungsschluß abgestellt werden dürfe. Gegenüber einem Bewerber, der beispielsweise zehn Monate vor dem Stellenbesetzungstermin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle, sei eine derartige Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen.
Erfülle ein Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle jedoch erst nach dem voraussichtlichen Termin der Stellenbesetzung, könne seine Bewerbung zurückgewiesen werden. Im vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall handelte es sich hierbei um eine Differenz von einem Tag! Dabei spiele es keine Rolle, daß eine Beförderung erst einige Zeit nach dem geplanten Stellenbesetzungstermin erfolgen werde. Denkbar sei es nämlich, daß sich haushaltsrechtliche Voraussetzungen ändern und eine Beförderungssperre aufgehoben werde. Diese Entscheidung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land NRW bestätigt worden.
Stellt somit ein Beamter bei der Prüfung einer Stellenausschreibung fest, daß er zum Zeitpunkt des dort angegebenen Bewerbungsschlusses die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es dennoch sinnvoll sein, sich zu bewerben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses und dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Stellenbesetzung mehrere Monate liegen und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bis dahin erfüllt sind.
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
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