Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im öffentlichen Schuldienst tätig sind, können sich grundsätzlich auf schulscharf ausgeschriebene Stellen bewerben. Es muss mit der Bewerbung gleichzeitig ein entsprechender Versetzungsantrag gestellt werden. Im entsprechenden Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ist sogar ausdrücklich geregelt, dass ein Ausgleichen der Lehrerversorgung vorrangig durch Versetzungsmaßnahmen herzustellen ist. Ferner soll bei Versetzungsanträgen von Lehrkräften, die zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen teilzeitbeschäftigt sind, unter Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen Kriterien und für die betroffenen Lehrkräfte vertretbaren Rahmenbedingungen der Einsatz an einer wohnortnah gelegenen Schule ermöglicht werden.
In der Vergangenheit hat das Land Nordrhein-Westfalen zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II besitzen, lediglich für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 12) eingestellt. Viele dieser Lehrkräfte haben sich nun auf schulscharf ausgeschriebene Stellen der Sekundarstufe II beworben. Die Bezirksregierungen haben sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass derartige Bewerbungen nicht zulässig seien, da im Falle einer erfolgreichen Bewerbung die Versetzung mit einer Beförderung verbunden wäre. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der ministeriellen Erlasse.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom 22.05.2001 entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Rechtsauffassung der Bezirksregierung weder mit gesetzlichen Vorschriften, noch mit der Erlasslage vereinbaren lasse. Die Sorge, dass bei Zulassung der Beförderungsbewerbungen Schwierigkeiten bestünden, frei werdende Stellen in Mangelfächern mit qualifizierten Lehrkräften nachzubesetzen, rechtfertige keine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, wonach öffentliche Ämter ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vergeben werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht hatte daher dem Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Bewerbung der Antragstellerin auf die schulscharf ausgeschriebene Stelle zuzulassen. Die Bezirksregierung hat gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2001 dem Rechtsmittel der Bezirksregierung stattgegeben und den Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass sich Lehrerinnen und Lehrer auf schulscharf ausgeschriebene Beförderungsstellen intern nicht bewerben können. Eine ausgeschriebene Stelle komme auch für einen Laufbahnwechsel nicht in Betracht, da hierfür ein anderes Verfahren vorgeschrieben sei.
Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung. Die Einstellungsbehörden werden nunmehr diejenigen Bewerber, die sich extern auf die ausgeschriebenen Stellen beworben und das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben, in das Beamtenverhältnis übernehmen und in die ausgeschriebenen Planstellen einweisen. Diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sind, bleibt nur die Möglichkeit, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
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