Jeder Deutsche hat nach Art. 33 GG gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt als Beamter. Die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern darf der Dienstherr ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vornehmen. Ausgangspunkt für eine Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die letzte Beurteilung der Bewerber. Haben zwei oder mehrere Bewerber in der abschließenden Gesamtnote eine gleiche Beurteilung, so kann der Dienstherr auf Hilfskriterien zurückgreifen.
Das Landgericht Münster hat am 15.08.2000 einen Fall entschieden, in dem der Dienstherr als Hilfskriterium angeführt hatte, eine Ernennung des Bewerbers werde in der Behörde, in der die Stelle ausgeschrieben war (einem Gymnasium) zu einer Zwangsversetzung führen. Das höhere Dienst- und Lebensalter des abgelehnten Bewerbers müsse gegenüber diesem Auswahlkriterium zurückstehen. Nachdem er in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren im Ergebnis kein Erfolg gehabt hatte, erhob der abgelehnte Bewerber Klage gegen seinen Dienstherrn vor dem zuständigen Landgericht und verlangte Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen seiner bisherigen Besoldung und der Besoldung, in dem ihm verweigerten Beförderungsamt. Die Klage hatte Erfolg. Der Dienstherr wurde antragsgemäß verurteilt.
Das Landgericht stellt in der Entscheidung zunächst klar, daß der Dienstherr grundsätzlich die Möglichkeit hat, sogenannte Versetzungsbewerber von vornherein in einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dies setzt jedoch voraus, daß das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung entsprechend formuliert wird. Ist dies nicht geschehen, hat der Dienstherr nur die Möglichkeit, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Wird die Stelle dagegen aufgrund der bisherigen Ausschreibung vergeben, kann die rein organisatorische Frage einer möglicherweise erforderlichen Zwangsversetzung keine Rolle mehr spielen. Insoweit handele es sich nämlich nicht mehr um ein qualifikationsbezogenes Auswahlkriterium.
Ferner entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß die von einem lebens- und dienstälteren Beamten typischerweise mitgebrachte umfassende praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Leistungsbeurteilung entscheidend mit herangezogen werden dürften. Die Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sei insoweit mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar.
Der Kläger habe nachweisen können, daß zu dem Zeitpunkt, als sein Dienstherr die Auswahlentscheidung traf, neben dem ihm vorgezogenen Bewerber nur noch er als weiterer Bewerber für die ausgeschriebene Stelle in Frage gekommen sei. Der dem Kläger entstandene Schaden bestehe in der von ihm geltend gemachten Differenz zwischen seiner bisherigen und der im Beförderungsamt gezahlten Besoldung.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im Hinblick auf das Problem „Verhinderung einer Zwangsversetzung als Hilfskriterium“ eine andere Auffassung vertreten hatte. Vor dem Hintergrund dieser im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ergangenen Entscheidung hatte der Dienstherr die Beförderung des Mitbewerbers auch vorgenommen. Das Landgericht hat hierin keinen Grund gesehen, eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn zu verneinen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes sei lediglich im Rahmen eines Eilverfahrens auf der Grundlage einer sogenannten summarischen Prüfung ergangen.
Die Entscheidung des Landgerichtes Münster ist nicht rechtskräftig geworden. Das Oberlandesgericht Hamm wird über die Berufung des Dienstherrn voraussichtlich Mitte 2001 entscheiden. Die Entscheidung des Landgerichtes zeigt jedoch, daß es durchaus sinnvoll sein kann, auch nach einem erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses eine rechtswidrig unterlassene Beförderung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weiter anzugreifen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung derartiger Ansprüche beträgt drei Jahre ab Ernennung des vorgezogenen Mitbewerbers.
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
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