Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung

Beamter auf Lebenszeit kann nur werden, wer für die angestrebte Laufbahn hinreichend geeignet und befähigt ist. Die Eignung und Befähigung hat der Beamte nachzuweisen während der beamtenrechtlichen Probezeit. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen der laufbahnrechtlichen und der statusrechtlichen Probezeit. Die laufbahnrechtliche Probezeit ist in den jeweiligen Laufbahnen unterschiedlich lang ausgestaltet. Nach außen wird der Lauf dieser Probezeit dadurch deutlich, daß die Dienstbezeichnung des Beamten in dieser Zeit den Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" trägt. Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ist der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt er zunächst Beamter auf Probe.

Für die Feststellung der Eignung und Befähigung des Beamten ist allein die laufbahnrechtliche Probezeit entscheidend. Behauptet der Dienstherr nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, der Beamte habe fachliche Mängel, so berechtigt ihn dies, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verweigern.

Während der laufbahnrechtlichen Probezeit ergeben sich für den Dienstherrn aus der allgemeinen Fürsorgepflicht besondere Betreuungs- und Beratungspflichten. Insbesondere muß der Beamte rechtzeitig auf Leistungsschwächen, Mißstände und fachliche Fehler hingewiesen werden. Kommt der Dienstherr diesen besonderen Pflichten nicht nach, ergeben sich hieraus Konsequenzen, wenn bei Ende der Probezeit die mangelnde Eignung und Befähigung des Beamten festgestellt wird. Eine Entlassung des Beamten auf Probe kommt dann nicht in Betracht. Der Dienstherr hat die Probezeit dann vielmehr zu verlängern.

Grundsätzlich muß der Dienstherr seine Entscheidung, ob der Beamte die Eignung und Befähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt, die gesamten Leistungen des Beamten während der Probezeit zugrunde legen. Unzulässig ist es beispielsweise, allein die Leistungen eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuches bei Abschluß der Probezeit zu würdigen.

Kommt der Dienstherr unter Beachtung dieser Vorgaben zu dem Ergebnis, daß der Beamte nicht geeignet und befähigt für die angestrebte Laufbahn ist, so hat er folgende Entscheidungsalternativen:


Der Personalrat muß dieser Entscheidung zustimmen. Der betroffene Beamte sollte daher seinen Personalrat frühzeitig umfassend informieren. Die Entscheidung des Dienstherrn darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ungebührlich verzögert werden. Der betroffene Beamte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch einzulegen und bei einer ablehnenden Entscheidung über den Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Im Widerspruchsverfahren erfolgt vom Grundsatz her eine volle Überprüfung der getroffenen Entscheidung. Demgegenüber ist die verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis eingeschränkt. Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Entscheidung nur daraufhin, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen in der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Es ist daher unbedingt erforderlich, daß der Beamte bereits im Widerspruchsverfahren alle für ihn sprechenden Gesichtspunkte vorträgt.

Vom Grundsatz her haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Dienstherrn aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, daß beispielsweise im Falle einer Entlassung der Beamte zunächst für den Lauf des Verfahrens weiter Beamter bleibt. Der Dienstherr hat allerdings die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen. In diesem Fall muß der Beamte beim Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels erwirken.


 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt

 

 

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