Beamter kann nur werden, wer die gesundheitliche Eignung für die von ihm angestrebte Laufbahn besitzt. Diese muß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits dann verneint werden, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß der Beamte vorzeitig dienstunfähig wird. Probleme entstehen immer dann, wenn ein zunächst gesunder Beamter während der Probezeit erkrankt und ihm von seinem Dienstherrn die gesundheitliche Eignung abgesprochen wird. Hier muß zunächst unterschieden werden zwischen der laufbahnrechtlichen und statusrechtlichen Probezeit.
In der laufbahnrechtlichen Probezeit soll der Beamte seine Eignung für die angestrebte Laufbahn unter Beweis stellen. Hierzu gehört auch die gesundheitliche Eignung. Die laufbahnrechtliche Probezeit ist in den jeweiligen Laufbahnen unterschiedlich lang ausgestaltet. Nach außen wird der Lauf dieser Probezeit dadurch deutlich, daß die Dienstbezeichnung des Beamten in dieser Zeit den Zusatz "zur Anstellung" (z. A.) trägt. Wird die gesundheitliche Eignung des Beamten - ggf. auch nach einer Verlängerung der Probezeit - verneint, ist er zu entlassen. Hieraus erwachsende finanzielle Schwierigkeiten können vom Dienstherrn durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages aufgefangen werden. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn eine etwaige Dienstunfähigkeit des Probebeamten dienstlich veranlaßt ist. Dann ist der Probebeamte in den Ruhestand zu versetzen.
Nach Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit - also nach Wegfall des "z. A." - ist der Beamte im Regelfall zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Hat er diese Altersgrenze noch nicht erreicht, bleibt er Beamte auf Probe. Bekommt der Beamte in dieser statusrechtlichen Probezeit gesundheitliche Probleme, so kann der Dienstherr ihn nicht mehr wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen. Eine Entlassung ist nur dann möglich, wenn der Beamte bereits auf Dauer dienstunfähig ist. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit muß der Dienstherr allerdings prüfen, ob der Beamte möglicherweise in einer anderen Laufbahn, in der er noch Dienst versehen könnte, versetzt werden kann. Darüber hinaus hat der Dienstherr in ermessensfehlerfreier Weise zu prüfen, ob eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand in Betracht kommt.
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
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