Disziplinarrecht und Steuergeheimnis

Besteht gegen einen Beamten der Verdacht einer Steuerstraftat, so stellt sich die Frage, ob der Dienstherr im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Steuerakten auswerten darf. Große Bedeutung hat diese Problematik insbesondere in den Fällen, in denen gegenüber einem Finanzbeamten der Vorwurf, eine Steuerstraftat begangen zu haben, erhoben wird. In diesem Fall hat der Dienstherr ohne weiteres Zugriff auf die Steuerakten des Beamten.

Eine Auswertung der Steuerakten des Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens berührt jedoch in erheblichem Maße den Anspruch des Beamten auf Wahrung des Steuergeheimnisses. Das öffentliche Interesse an einer Aufklärung der Angelegenheit ist im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geringer als im Rahmen von staatsanwaltschaftlich geführten strafrechtlichen Ermittlungen. § 30 der Abgabenordnung (AO) besagt aber, daß das Steuergeheimnis nur hinter ein zwingendes öffentliches Bedürfnis zurückzutreten habe.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat nun in einer Entscheidung vom 04.05.2000 entschieden, daß die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschuldigten ein derartig zwingendes Bedürfnis begründen. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft habe einen hohen Rang. Die Disziplinarbefugnis des Dienstherrn dürfe nicht deswegen leerlaufen oder auch nur schwere Einbußen erleiden, weil die im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen infolge einer strikten Wahrung des Steuergeheimnisses von wesentlichen Informationen über ein Dienstvergehen ihrer Beamten abgeschnitten wären.

Ein Beamter muß somit damit rechnen, daß sein Dienstherr, wenn der Vorwurf einer Steuerstraftat erhoben wird, auf die Steuerakten zurückgreifen darf. Da die Strafverfolgungsbehörden nach § 125 c Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) verpflichtet sind, bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Beamte eine Mitteilung an den Dienstherrn zu machen, muß der Beamte somit bei Aufnahme von Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden immer damit rechnen, daß auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte bei den Finanzbehörden eine Selbstanzeige, die eine Strafverfolgung ausschließt, erstattet hat. Auch in diesen Fällen leiten die Strafverfolgungsbehörden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, das allerdings wegen des durch die Selbstanzeige ausgelösten Strafverfolgungsverbotes eingestellt wird. Dennoch erfolgt in diesen Fällen eine Mitteilung an den Dienstherrn. Folglich muß der Beamte, der im Hinblick auf steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten eine Selbstanzeige erstattet, immer mit der Einleitung von einem Disziplinarverfahren durch seinen Dienstherrn rechnen.


 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt

 

 

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