Disziplinarmaß bei einer Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten

Stellt der Dienstherr im Rahmen eines Disziplinarverfahrens fest, daß ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat, können unterschiedliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Bei Beamten, die sich im aktiven Dienst befinden, kommen eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße, eine Gehaltskürzung, eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Bei einem Ruhestandsbeamten sind lediglich die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehaltes zulässig. Bei der Auswahl zwischen diesen verschiedenen Disziplinarmaßnahmen spielen selbstverständlich die Schwere der Tat und der Grad des Verschuldens, das dem Beamten zur Last fällt, eine ausschlaggebende Rolle.

Begeht ein Finanzbeamter eine Steuerhinterziehung, bei der Steuern und Abgaben in einer Größenordnung von mehreren Tausend DM nicht gezahlt worden sind, so liegt im Regelfall eine derart massive Pflichtverletzung des Beamten vor, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten in aller Regel völlig zerstört ist. Bei einer derartigen Sachlage kommt als Disziplinarmaßnahme regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat in einem Beschluß vom 04.05.2000 allerdings entschieden, daß von dieser grundsätzlichen Wertung auch Ausnahmen gemacht werden müssen. Die Umstände des Einzelfalles müssen in jedem Fall sorgfältig gewertet werden. Für einen Beamten kann beispielsweise sprechen, daß maßgebliche Auslöser für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens eine Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) gewesen ist. Im Bereich des Strafrechtes stellte eine derartige Selbstanzeige einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Der Täter kann dann nicht mehr wegen Steuerhinterziehung bestraft werden. Diese "goldene Brücke" besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes im Disziplinarrecht nicht. Allerdings kann der Umstand der Selbstanzeige als Milderungsgrund bei Festsetzung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden. Die Selbstanzeige beinhalte Elemente eines Aktes "tätiger Reue". Dieser Umstand müsse dem Beamten bei der Festsetzung des Disziplinarmaßes zugute kommen.

Voraussetzung ist aber, daß die Voraussetzungen des § 371 AO vorliegen. Der Milderungsgrund entfällt folglich insbesondere dann, wenn der Beamte wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, daß seine Tat entdeckt wird. Dem Beamten kommt somit nur eine "freiwillige" Selbstanzeige zugute. Nur dann kann von einem Fall der "tätigen Reue" ausgegangen werden.


 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt

 

 

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