Das Beihilferecht ergänzt nach seiner Konzeption die mit eigenen Mitteln zu betreibende Eigenvorsorge des Beamten. Dies ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Die Fürsorgepflicht verlangt zwar keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen, doch muss die Beihilfe sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Angesichts dessen verwundert es nicht, dass die Beihilfefähigkeit von bestimmten Aufwendungen immer wieder Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen bietet.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte sich jüngst in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren mit einer solchen Frage zu befassen (11 K 376/07). Es ging um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine nächtliche Beatmungsaufsicht. Der Sohn des Klägers leidet an einer Muskeldystrophie, die auch die Atemmuskulatur in Mitleidenschaft zieht, weshalb nachts die Beatmung durch ein Beatmungsgerät mit Maske geregelt wird. Der Kläger hatte bereits im Jahre 2006 einen Antrag bei der Beihilfestelle auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für diese Behandlungspflege gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt. Auch im Widerspruchs- und zunächst auch im Klageverfahren vertrat die Beihilfestelle die Ansicht, Aufwendungen für eine nächtliche Beatmungsaufsicht seien nicht erstattungsfähig. Es handele sich hierbei nicht um Kosten der Behandlungspflege, sondern vielmehr um Maßnahmen, die den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit zuzurechnen seien, hier käme allenfalls ein Anspruch nach § 5 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz BVO NRW a.F. in Betracht. Unter Zugrundelegung eines begründeten Einzelfalls in der Pflegestufe 3 anerkannte die Beihilfestelle lediglich Aufwendungen bis 2.455,00 € als angemessen. Nach der Kostenkalkulation des Pflegedienstes lagen die Kosten für die nächtliche Beatmungsaufsicht jedoch etwa beim Dreifachen dieser Summe. Die Differenz, so die Ansicht der Gegenseite, hätte der Kläger selbst aufbringen müssen.
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst die reine Beobachtung der Atmung eines Pflegebedürftigen als eine krankheitsspezifische Beaufsichtigung, die der Sicherstellung der Beatmung dient, anzusehen und mithin als Behandlungspflege zu definieren ist (BSG, 10.11.2005, B 3 KR 38/04). Wäre die davon abweichende Ansicht der Gegenseite für das Beihilferecht richtig, hätte der Dienstherr gerade für sehr kostenintensive Fälle der ambulanten medizinischen Behandlungspflege keine Beihilfegewährung vorgesehen. Eine derartige Gesetzeslücke kann nicht gewollt sein.
Im Klageverfahren wurde daher eine Stellungnahme des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009 eingeholt. In dieser heißt es: „Aufwendungen für eine ambulante Behandlungspflege, die auch eine ‚nächtliche Beatmungsaufsicht’ beinhalten kann, können grundsätzlich neben den Aufwendungen für grundpflegerische Leistungen als beihilfefähig anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel eine amtsärztliche Begutachtung zum notwendigen Pflegeumfang und zur Angemessenheit der anfallenden Kosten (u.a. regional unterschiedliche Stundensätze der Pflegedienste); gegebenenfalls kann auch ein entsprechendes medizinisches Gutachten der zuständigen Krankenversicherung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Insofern handelt es sich in diesen Fällen immer um Einzelfallprüfungen, die kurzfristig vor Beginn der Pflege erfolgen müssen."
Damit ist die grundsätzliche Frage, ob Aufwendungen für eine nächtliche Beatmungsaufsicht als Behandlungspflege und damit als beihilfefähig anzuerkennen sind, geklärt. Die Beihilfestelle musste in dieser Hinsicht ihre bislang vertretene Rechtsansicht revidieren.
Münster, 22.09.2009
Dr. Stefanie Loroch, Rechtsanwalt,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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