Einmal den Antrag gestellt, für immer daran gebunden? Der Lehrer, der von der regulären Arbeitszeit abweichen und Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Sabbatjahres in Anspruch nehmen will, muss einen Antrag stellen und den maßgeblichen Zeitraum konkret benennen (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW v. 26.05.2004). Dies macht Sinn, muss doch für alle Beteiligten Planungs- und Organisationssicherheit bestehen.
Doch was passiert, wenn der Lehrer den Antrag nachträglich abändern will, weil Umstände eingetreten sind, die nicht vorhersehbar waren, die jedoch die Umsetzung der ursprünglichen Planung unmöglich machen?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich Ende 2008 mit dieser Frage zu befassen (Urteil v. 16.10.2008 – 2 C 20.07). Konkret ging es um den Fall einer in Nordrhein-Westfalen beschäftigten Lehrerin, die eine Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf 3/4 im Sabbatjahrmodell beantragt hatte (vier Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von drei Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt). Dem Antrag wurde entsprochen. Doch noch während der Arbeitsphase hatte die Klägerin einen Verkehrsunfall, der zur fast einjährigen Dienstunfähigkeit führte. Nachdem die Klägerin ihren Dienst wieder aufgenommen hatte, beantragte sie, acht Monate des Sabbatjahres nachzuholen. Dieser Antrag wurde indes mit der Begründung abgelehnt, das Risiko der Erkrankung falle während der Arbeitsphase dem Dienstherrn, während der Freistellungsphase dagegen dem Beamten zur Last.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Ansicht nicht, sondern entschied, dass die „Störfallregelung“ des § 78 b Abs. 3 LBG NRW auch auf diesen Fall anwendbar sei. Es spiele keine Rolle, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, bei der die regelmäßige Arbeitszeit täglich oder wöchentlich um einen bestimmten Bruchteil ermäßigt wird, handelt oder um eine Freistellung en bloc. Die „Störfallregelung“ eröffne der zuständigen Dienstbehörde ein Ermessen, auf Antrag des Beamten die Dauer der Teilzeitbeschäftigung auch nachträglich zu ändern oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit zu erhöhen.
Ist die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, so ist das Ermessen nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stark eingeschränkt. Allerdings mache nicht jede Erkrankung oder jedes unerwartete Ereignis die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar. Ein Fall der Unzumutbarkeit sei aber in der Regel anzunehmen, wenn die Erkrankung deutlich länger als die Hälfte des Freistellungsjahres anhält.
Das VG Frankfurt hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem aufgrund einer krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit der Mutter der Lehrerin die Freistellung nicht in der beabsichtigten Weise genutzt werden konnte (VG Frankfurt, Urteil v. 23.03.2009 – 9 K 199/08F). Die Klägerin hatte eine Studienreise geplant, die sie nun nicht antreten konnte. Sie arbeitete daher weiter und beantragte zunächst die Verschiebung der Freistellung. Dies wurde jedoch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage nahm die Klägerin allerdings zurück und beantragte stattdessen die Auszahlung der durch die Nichtinanspruchnahme der Freistellung angesparten Stunden. Das hessische Recht verweist - anders als in Nordrhein-Westfalen - in diesem Zusammenhang nur auf die Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 3 Abs. 2 hessische Arbeitszeitguthaben - Ausgleichsverordnung vom 08.02.2000). Das VG Frankfurt hält diese Regelung für nicht vereinbar mit dem Bundesrecht. Es bestehe vielmehr ein Anspruch auf anteilige Besoldung. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die geleisteten Mehrstunden in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.
Münster, 29.06.2009
Dr. Stefanie Loroch, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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