HRG-Befristungen nichtig?

HRG-Befristungen nichtig? In seinem Urteil vom 27.07.2004 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) neben den Regelungen zur Juniorprofessur auch das neue Befristungsrecht für nichtig erklärt. Damit wird einigen seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen oder verlängerten Befristungen der Boden entzogen sein, mit der Folge, dass nun das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann..

Kernstück des 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) war die Veränderung der Personalstruktur im Hochschulwesen durch Einführung der Juniorprofessur. Daneben wurden in den §§ 57 a ff. HRG die befristeten Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter und Hilfskräfte neu geordnet. Diese Nebenregelungen standen nach Auffassung der Senatsmehrheit beim BVerfG in engem sachlichen Zusammenhang mit den zentralen Vorschriften und teilen daher deren Schicksal, nämlich die Nichtigkeit.

Sind die Befristungsregelungen nun nichtig, so bedeutet das, dass rückwirkend wieder die alte Rechtslage zugrunde zu legen ist. Nach dieser Rechtslage sind Befristungen nach dem HRG nur mit Sachgrund möglich. Die möglichen Gründe sind in § 57b Abs. 2 bis 4 HRG (Fassung vom 19. Januar 1999) aufgezählt. In Abs. 5 ist zudem vorgeschrieben, dass der Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag anzugeben ist.

Die Befristungsregelungen des 5. HRGÄndG erlaubten dagegen zeitlich begrenzt Befristungen ohne besondere Begründung. Das Vorliegen eines Sachgrundes sollte nicht mehr erforderlich sein. Normiert wurde satt dessen eine Höchstbefristungsgrenze von insgesamt bis zu 12 Jahren (in der Medizin bis zu 15 Jahren). Im Arbeitsvertrag musste lediglich angegeben werden, dass die Befristung auf den Vorschriften des HRG beruhe und die Dauer kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar festgeschrieben sein.

Sind nun also in der Zeit seit dem 23. Februar 2002 Befristungen mit dem schlichten Hinweis erfolgt, sie beruhten "auf den §§ 57a HRG", so stehen die Chancen für eine Entfristungsklage gut. In der Mehrzahl der Fälle wird sich die Verwaltung die komplizierte Prüfung und Zuordnung eines Sachgrundes erspart haben und daher auch heute keinen solchen, damals für die Befristung ausschlaggebenden Grund vorweisen können.

Kann eine Einigung mit dem jeweiligen Arbeitgeber nicht erzielt werden, muss die Unwirksamkeit der Befristung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ende der im Vertrag vorgesehenen Befristung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.


Münster, 30.07.2004

 


Klaus Kettner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Veronica Bundschuh, Rechtsanwältin,

 

 

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