Neuere Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen

Wir hatten darüber informiert, dass einige Arbeitsgerichte (u.a. das Landesarbeitsgericht Hessen) ein einklagbares Recht auf ein Zeugnis zugestanden haben, das als Schlussformel Dank für die gute Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft enthält. Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen ist leider durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2001 (Aktenzeichen 9 AZR 44/00) aufgehoben worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht lediglich Anspruch auf eine Beurteilung der Leistung und der Führung im Betrieb, nicht jedoch auf eine Schlussformel, in der Dank und gute Wünsche enthalten sind. Dies wird damit begründet, dass persönliche Empfindungen nicht erzwingbar sind.

Nach alledem ist es noch wichtiger, darauf zu achten, dass der Zeugnistext im Übrigen eine wohlwollende Beurteilung enthält. Diese ist zur Not auch gerichtlich durchsetzbar.


Münster, 01.10.2001

 


Klaus Kettner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

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