Erforderlichkeit und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Abmahnungen

Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen schlechter Leistungen oder wegen seines Verhaltens im Arbeitsverhältnis kündigen, muss das beanstandete Arbeitnehmerverhalten zuvor abgemahnt werden. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abmahnung. Nicht jede Abmahnung ist formell korrekt und inhaltlich berechtigt.

Obwohl der Arbeitnehmer noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess die Wirksamkeit der vor Kündigungsausspruch erteilten Abmahnung/en bestreiten kann, sollte er schon bei Erteilung der Abmahnung reagieren, um nicht den Schein entstehen zu lassen, er habe die Abmahnung seinerseits akzeptiert. Als Reaktionsmöglichkeiten bieten sich je nach Lage des Einzelfalls eine außergerichtliche Gegendarstellung oder gar eine Klage gegen die Abmahnung an.


Münster, 01.06.2001

 


Klaus Kettner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

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