Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.02.2010 entschieden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sein kann, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter auf einen bisher mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz zu übernehmen.
Gem. § 78a BetrVG sind Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrates (BR) sind oder innerhalb der letzten 12 Monate waren, grundsätzlich auf ihren Antrag hin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Antrag muss durch den/die Auszubildende/n schriftlich innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Nur wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, wird er von dieser Übernahmepflicht befreit. Diese Befreiung muss er spätestens zwei Wochen vor Ende des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen.
Da es sich bei § 78a BetrVG um eine Schutzvorschrift handelt, die Sanktionen für aktive JAV- oder BR-Arbeit verhindern will, sind an die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung strenge Anforderungen zu stellen. Die Weiterbeschäftigung ist nach herrschender Ansicht aber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber braucht also dem Auszubildenden keinen Arbeitsplatz frei zu kündigen. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 17.02.2010 aber nicht für einen mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz. Diesen muss der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegebenenfalls zur Verfügung stellen. Zu betrachten ist der konkrete Einzelfall. Dabei können das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von Bedeutung sein. Wegen des Schutzzwecks des § 78a BetrVG reicht es jedoch nicht aus, sich allein auf die unternehmerische Entscheidung zu berufen, diesen Arbeitsplatz auf Dauer mit Leiharbeitnehmern besetzen zu wollen.
Münster, 17.03.2010
Veronica Bundschuh, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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