EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen

Nach § 26 TVöD ist der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren; ist dies aus persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht möglich, kann er übertragen werden und muss bis zum 31.03. oder, wenn dies wegen Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen nicht möglich ist, spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres angetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundsarbeitsgerichts (BAG) war der Urlaub verfallen, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes genommen werden konnte. Dieser Rechtsprechung wird durch die neue Entscheidung des EuGH ein Riegel vorgeschoben. Der Verlust des Urlaubsanspruches sei nur dann möglich, wenn der betroffene Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Urlaub zu nehmen. Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres und über den Übertragungszeitraum hinaus krank geschrieben seien, hätten diese Möglichkeit jedoch nicht. Gleiches gelte auch, wenn die Arbeitnehmer vor ihrer Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr gearbeitet haben.


Münster, 14.04.2009

 


Klaus Kettner, Rechtanwalt,
Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht

 

 

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