Familienrecht

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Ausbildungsunterhalt: Der Student bzw. die Studentin hat als volljähriges Kind gegen seine Eltern einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Der Student bzw. die Studentin hat als volljähriges Kind gegen seine Eltern einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Höhe des Regelunterhalts

Bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist zu unterscheiden zwischen Studenten, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, und denjenigen, die bereits einen eigenen Haushalt führen. Bei ersteren ist Unterhalt nach der jeweils maßgeblichen Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) auf der Grundlage der zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern zu leisten. Bei Studenten mit eigenem Haushalt greifen die Oberlandesgerichte nicht auf Unterhaltstabellen zurück, sondern wenden feste Bedarfssätze an. Der Bedarfssatz für einen Studenten mit eigenem Haushalt beträgt nach den Hammer Leitlinien 670,00 € / Monat. Darin sind Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten, so dass diese Beträge zusätzlich zu zahlen sind. Hinzu kommen noch die Semestergebühren als gesonderter Mehrbedarf.

Zusätzlicher Mehrbedarf, z.B. Kosten für ein Auslandsstudium, Literatur, Repetitor ist von den Eltern zu decken, wenn er sachlich begründet und die Leistung den Eltern zumutbar ist. Ein höherer Unterhaltsanspruch kann des Weiteren bestehen, wenn die Eltern in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. An diesen Lebensverhältnissen soll das Kind auch während des Studiums teilhaben. Umgekehrt kann sich ein niedrigerer Unterhaltsanspruch ergeben, wenn die Eltern nur eingeschränkt leistungsfähig sind.

Einkünfte und Vermögen des Studenten

Eigene Einkünfte des Studenten mindern den Unterhaltsbedarf. Das gilt vor allem für:

BAföG-Leistungen, auch wenn sie als Darlehen gewährt werden.

eigenes Arbeitseinkommen, soweit es dauerhaft erzielt und nicht unerheblich ist; nicht aber einmalige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während der Semesterferien.

Der Student muss auch sein Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen, soweit die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unbillig ist.

Dauer der Unterhaltspflicht

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur im Rahmen der Erstausbildung. Mit Beendigung der Ausbildung ist der Student für sich selbst verantwortlich und deshalb verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft zur Sicherstellung seines Bedarfs einzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eltern verpflichtet, eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Unterhaltsrechtlich wird dabei auch eine gewisse Orientierungsphase nach dem Schulabschluss erfasst. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und deren Finanzierbarkeit sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt.

Ein Fachrichtungswechsel ist unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht der Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Jeden jungen Menschen ist es zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat.

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Studiums im Anschluss an eine abgeschlossene Lehre besteht, wenn Studium und Lehre aufeinander aufbauen, Abschluss der Lehre und Aufnahme des Studiums in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und die Finanzierung den Eltern zumutbar ist.

Wegfall des Unterhaltsanspruches bei verweigerter Auskunft über den Ausbildungsverlauf

Voraussetzung des Ausbildungsunterhalts ist, dass das Kind seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit betreibt und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher in der Regel nur für die Dauer der Regelstudienzeit, allerdings wird man im Allgemeinen eine Überschreitung der üblichen Studienzeit um ein bis zwei Semester tolerieren können und müssen, damit der Abschluss nicht gefährdet wird. Eltern, die ihren Kindern die Ausbildung finanzieren, haben einen Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung durch regelmäßige Vorlage von Zeugnissen, Semesterbescheinigungen, erworbenen Scheinen etc. Verweigert der Student den Eltern diese Auskunft, kann dies zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen (OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2004 - 1 WF 178/94 -).

Barunterhalt

Der Student erhält in der Regel Unterhalt in Form von Barunterhalt. Ein Wohnen bei den Eltern kann von ihm nicht mehr verlangt werden.

Den Unterhaltsanspruch haben beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erfüllen. Die Eltern sind Teilschuldner, das heißt, jeder kann nur in Höhe seiner Haftungsquote in Anspruch genommen werden.Ist nur ein Elternteil leistungsfähig, muss dieser den vollen Bedarf des Kindes decken.

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Der Student ist ab dem 18. Lebensjahr für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruch selbst verantwortlich. Voraussetzung für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist die (schriftliche) Aufforderung zur Zahlung (sog. In-Verzug-Setzung).

Leisten die Eltern trotz Zahlungsaufforderung keinen Unterhalt, ist der Anspruch vor dem Familiengericht am Wohnort des Vaters oder der Mutter einzuklagen. Studenten, die die Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, haben im Rahmen des Unterhaltsverfahrens gegen die Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, anderenfalls auf Prozesskostenhilfe.

Eine weitere Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen, besteht darin, beim Amt für Ausbildungsförderung einen Anspruch auf BAföG zu stellen und diesen Antrag mit einem Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG zu verbinden. Vorausleistungen nach § 36 BAföG kann derjenige BAföG-Berechtigte erhalten, dessen Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Beim BAföG wird grundsätzlich das Elterneinkommen auf den Ausbildungsbedarf nach dem BAföG angerechnet. Zahlen die Eltern diesen Betrag aber nicht und ist gleichzeitig die Ausbildung gefährdet, kann man einen Antrag nach § 36 beim Amt für Ausbildungsförderung stellen, dass man zunächst dieses Geld als BAföG erhält. Der Unterhaltsanspruch geht dann auf das Amt für Ausbildungsförderung über und wird vom Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht. Dieser Weg hat Vor- und Nachteile: Ein Vorteil liegt darin, dass man die Auseinandersetzung mit den Eltern nicht selbst führen muss, ein Nachteil liegt darin, dass man die Geltendmachung des Anspruchs in die Hand des Amtes für Ausbildungsförderung gegeben hat. Nur die Beträge, die das Amt für Ausbildungsförderung tatsächlich gegenüber den Eltern erfolgreich geltend machen kann, werden später auf die Darlehensschulden angerechnet. Es gibt aber eine Reihe von Fällen, in denen dieser Weg ausgesprochen vorteilhaft ist und zwar auch im Interesse der Eltern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern niedriger ist als der im BAföG-Bescheid angerechnete Teil ihres Einkommens

Münster, 16.07.2010

Dr. Rita Coenen, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht