Fraglich wird mehr und mehr, inwieweit Sonnenstromerzeugung auf Hofanlagen nachabfindungspflichtig ist.
Fest steht, dass Sonnenstromerzeugung ein Gewerbe ist. Die Sonnenstromanlage ist auch kein Hofvermögen im Sinne der Höfeordnung (HöfeO). Da auf den landwirtschaftlichen Gebäuden mehr und mehr Sonnenstromerzeugung betrieben wird, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Sonnenstromanlage nicht nach Höferecht vererbt wird.
Baut der Hoferbe aber nach der Hofübernahme eine solche Anlage, so kann dies nach § 13 Abs. 4 b HöfeO Nachabfindungsansprüche auslösen.
Da die Photovoltaikanlagen in der Regel nicht allein der Versorgung des Hofes dienen, sondern ins Netz eingespeist werden, besteht grundsätzlich eine Nachabfindungspflicht. Nachabfindungspflichtig sind diejenigen Anlagen, die durch Einspeisung ins Netz Erlöse abwerfen.
Bei der Sonnenenergie kann man allerdings darüber streiten, ob die Nutzung des Daches die Nutzung eines Teils des Hofes im Sinne des § 13 Abs. 4 b HöfeO ist. Hier wird häufig so argumentiert, dass die Scheune, auf der beispielsweise die Photovoltaikanlage steht, ja trotzdem nach wie vor für landwirtschaftliche Maschinen usw. genutzt werden kann.
Dieses Argument kann allerdings nicht überzeugen, da es wohl keinen Unterschied machen kann, ob die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes steht oder ob sie direkt auf dem Boden angebracht wird. Jedenfalls wird das landwirtschaftliche Grundstück für eine gewerbliche Gewinnerzielung genutzt. Letztlich wird ja auch die Gewinnerzielung durch Verlegung von Erdkabeln oder durch Windenergie als nachabfindungspflichtig angesehen. Auch hier ist die landwirtschaftliche Nutzung entweder gar nicht oder nur ganz gering eingeschränkt, trotzdem ist die Nachabfindungspflicht durch die Rechtsprechung bejaht worden.
Zu den neuerdings in Massen installierten Photovoltaikanlagen gibt es jedoch offensichtlich bisher keine Rechtsprechung, sodass noch eine gewisse Unsicherheit besteht.
Die Nachabfindungspflicht nach § 13 Abs. 4 b HöfeO entsteht jedoch nur dann, wenn durch die Nutzung der Photovoltaikanlage erhebliche Gewinne erzielt werden. Hier geht man davon aus, dass die Grenze für erhebliche Gewinne bei 10 % des Hofeswertes liegt (s. Wöhrmann, 9. Auflage, Rn. 94). Die Gewinne werden dabei so ermittelt, dass für die gesamte Laufdauer des Vertrages die Leistungen zusammengerechnet werden. Ist die Photovoltaikanlage gemietet, so sind die Kosten der Miete von der Einspeisevergütung abzuziehen. Der Nettogewinn wird über die Dauer des Vertrages aufsummiert. Eventuelle Steuern (aber nur die tatsächlich gezahlten!) sind abzuziehen.
Steht die Photovoltaikanlage im Eigentum des Hofübernehmers, so sind selbstverständlich auch die Anschaffungskosten – berechnet auf die voraussichtliche Nutzungsdauer – abziehbar. Die Anschaffungskosten sind aber nicht sofort abziehbar, sondern auf die voraussichtliche Nutzungsdauer umzulegen.
Münster, 13.07.2009
Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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