Umweltschadensgesetz: Der Landwirt als Umweltpolizist – Versicherungsschutz checken

Das Umweltschadensgesetz verpflichtet Landwirte als Umweltpolizisten. Allein die Umweltgefahren, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit einhergehen, genügen dem Gesetzgeber als Ansatzpunkt, um den Landwirt mit umfangreichen Handlungspflichten und Haftungsrisiken zu überziehen. Tritt ein Umweltschaden ein, ist der Landwirt von Gesetzes wegen zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Er muss auf eigene Kosten den Schaden beseitigen ohne zuvor von den Behörden hierzu aufgefordert worden zu sein. Landwirte sind gut beraten, ihren Versicherungsschutz daraufhin zu checken, ob die neuen Haftungsrisiken von ihrem bisherigen betrieblichen Versicherungsschutz umfasst sind.

Das am 10.05.2007 verkündete Umweltschadensgesetz tritt im November 2007 in Kraft. Es trifft Regelungen zur Vorbeugung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur. Bislang wurden diese Fragen in verschiedenen Fachgesetzen des deutschen Umweltrechtes (z.B. Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht, etc.) geregelt. Seit 1991 regelt das Umwelthaftungsgesetz, in welchen Fällen eine Unternehmer einen Schaden auszugleichen hat, den er durch einen aus seiner Anlage stammenden Schadstoff verursacht hat. Die Regelungen des Umwelthaftungsgesetzes sind lediglich auf den Ausgleich von Personen- und Sachschäden gerichtet, nicht hingegen auf Umweltschäden im engeren Sinne.

Das neue Umweltschadensgesetz trifft als Auffanggesetz nunmehr auch Regelungen für Umweltschäden - sprich: Schäden an Gewässern, Böden und natürlichen Lebensräumen (z. B. FFH). Bei den Haftungstatbeständen handelt es sich um Tatbestände der Gefährdungshaftung. Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an. Ebenso wenig ist erheblich, ob die gute fachliche Praxis eingehalten wurde. Verantwortlich im Sinne des Umweltschadensgesetzes sind sämtliche Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unmittelbar einen Umweltschaden verursachen oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen.

Den Verantwortlichen treffen umfangreiche Pflichten:



Einige wenige Versicherungsunternehmen haben bereits angekündigt, eine neue Umweltschadensversicherung anzubieten. Die Versicherungswirtschaft hat unverbindliche Musterbedingungen entwickelt. Nach diesen Bedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Inanspruchnahme zur Sanierung eines Umweltschadens. Auch ergänzende Sanierungen und Ausgleichssanierungen sind mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs. Schäden aus dem genehmigten Normalbetrieb sind ausgeschlossen. Die Sanierung solcher Schäden ist für die Versicherer nicht kalkulierbar.

Das Umweltschadensgesetz gilt rückwirkend für Umweltschäden, die ab dem 30.04.2007 entstanden sind. Für Landwirte besteht also Handlungsbedarf. Es sollte überprüft werden, inwieweit der bisherige betriebliche Versicherungsschutz die neuen Haftungsrisiken abdeckt. Gegebenenfalls ist der Versicherungsschutz den neuen Risiken anzupassen. Vor Abschluss einer zusätzlichen Versicherung ist die genaue Lektüre der Versicherungsausschlüsse empfehlenswert, um im Schadensfall keine böse Überraschung zu erleben.


Münster, 19.07.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Master of Insurance Law

 

 

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