Biomasse: Goldesel oder Pechmarie ? Was bei der Gestaltung von Biomasse-Lieferverträgen zu beachten ist

Biogasanlagen liegen im Trend. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung liegt bei 6,4 %. Die Bundesregierung will diesen Anteil aus Gründen des Umweltschutzes noch erhöhen. Erst Anfang 2008 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Förderung der Biogaseinspeisung in das bestehende Erdgasnetz verabschiedet. Die Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung wird weiterhin durch Subventionen gefördert.

Betreibt ein Landwirt eine Biogasanlage nicht in Eigenregie, sondern tritt lediglich als Biomasse-Lieferant auf, entscheidet die rechtliche Qualität des Liefervertrages darüber, ob der Biomasse-Hype für ihn zum Geldsegen wird oder er bei dem Geschäft ein Minus macht.

In der Vergangenheit haben sich Landwirte bei Abschluss von Biomasse-Lieferverträgen häufig über den Tisch ziehen lassen. Sie haben blind die von dem Betreiber bzw. Investor vorgegebenen Lieferverträge unterschrieben. Diese sehen i.d.R. lange Laufzeiten (25 bis 30 Jahre) ohne Kündigungsmöglichkeit und ohne Preisanpassung vor. Hat der Lieferant einen derartigen Vertrag unterschrieben, wird es ihm schwerlich gelingen, sich von dem Vertrag zu lösen. An der marktgerechten Preisentwicklung für Energiepflanzen nimmt er nicht teil. Vertrag ist Vertrag. Auch wer sich auf eine, im Nachhinein als unfair erkannte Preisvereinbarung eingelassen hat, muss sich hieran grundsätzlich festhalten lassen.

Deshalb ist der Landwirt gut beraten, bereits in den Vertragsverhandlungen seine Interessen bei der Vertragsgestaltung einzubringen. Die Interessen von Lieferant und Investor gehen dabei in unterschiedliche Richtungen. Die Investitionskosten für Biogasanlagen sind sehr hoch. Sie lassen sich nur bei einer langen Laufzeit der Biogasanlage amortisieren. Aus Investorensicht sind konstante Bezugspreise für die Biomasse wünschenswert, um die Wirtschaftlichkeit der Anlage möglichst punktgenau prognostizieren zu können. Aus Lieferantensicht sind möglichst kurze Bindungsfristen für den Vertrag und eine flexible Preisgestaltung wünschenswert, um an marktgerechten Preisen für Energiepflanzen partizipieren zu können. Die Preise für Energiepflanzen sind innerhalb der letzten Jahre sprunghaft angestiegen. Allein von Dezember 2007 auf Januar 2008 sind etwa die Preise für Körnermais um fünf Prozent gestiegen. Von weiteren Preissteigerungen ist auszugehen.

Diese sollten – wenn der Investor auf eine langfristige Vertragsbindung besteht – durch eine Preisanpassungsklausel aufgefangen werden. Als Parameter kann der Index der Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte gewählt werden. Der Preisindex wird vom statistischen Bundesamt erfasst. Derartige Indexklauseln sind bei Wohnraummietverträgen üblich. Teilweise wird in der Biogasanlagen-Branche der Preis für das zu liefernde Substrat an die Preisentwicklung für eine andere Energiepflanze – etwa der Maispreis an die Entwicklung des Getreidepreises - gekoppelt. Ob derartige Klauseln rechtlich zulässig sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine solche Preisanpassungsklausel ist nur dann zulässig, wenn die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter im Wesentlichen gleichartig sind (sog. Spannungsklauseln). Der Gesetzgeber will verhindern, dass durch die Kopplung der Entgelte für eine Dienstleistung oder eine Ware an ein bestimmtes Produkt die nationale Währung in Frage gestellt wird. Deshalb ist ein Großteil von Preisanpassungsklauseln genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft. Hilfreich ist es, sich vor Vertragsabschluss durch das Bundesamt für Wirtschaft attestieren zu lassen, dass die vereinbarte Preisanpassungsklausel genehmigungsfrei ist (Negativattest).

Neben Vertragslaufzeit und Preisanpassung sind jedoch noch andere Knackpunkte im Liefervertrag regelungsbedürftig. Gerade bei einer langfristigen Bindung der Vertragsparteien aneinander, sollte bei Vertragsabschluss auf eine ausgewogene Risikoverteilung geachtet werden. Beide Parteien sollen mit dem Vertrag auf Dauer leben können.

Regelungsbedürftig sind etwa folgende Punkte:


Münster, 23.04.2008

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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