Der BGH hatte im Urteil vom 24.04.2009 – LwZR 11/08 erstmalig den Fall zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Landpachtvertrag über einen gesamten Betrieb wirksam war, in der sich der Pächter verpflichtete, sämtliche mit dem Betrieb verbundenen Prämienansprüche bei Pachtende auf den Verpächter zu übertragen.
Es handelte sich um einen Hofpachtvertrag, der bereits 2001 abgeschlossen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die GAP-Reform noch nicht absehbar.
Die Vorinstanzen hatten gemeint, diese Regelung aus 2001 könne sich auf die Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform nicht mehr beziehen. Diese verblieben daher nach Meinung der Vorinstanzen beim Pächter (so die bisherige Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte).
Bei dem vom BGH zitierten § 24 in dem Formular-Landpachtvertrag handelte es sich um eine Regelung, die von den Vertragsparteien verlangte, sämtliche Prämien- und Förderansprüche sowie Quotenvorrechte für den Betrieb zu erwerben, zu erhalten und am Ende des Pachtvertrages wieder auf den Verpächter zurückzuübertragen.
Aus dieser Regelung in dem Betriebspachtvertrag und aus einer weiteren Regelung in § 6 des Hofpachtvertrages, in der bestimmt war, dass die Parteien alles tun müssen, um eine reibungslose Fortführung der Wirtschaft auch nach Vertragsende zu ermöglichen, schloss der BGH, dass der Pächter zur Sicherung der Ertragskraft des gepachteten Betriebes aufgrund dieser beiden Vorschriften verpflichtet war, auch die Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform an den Verpächter zu übertragen, die ihm während des Pachtvertrages zugeteilt worden waren. Da im konkreten Fall ein gesamter Betrieb samt lebendem und totem Inventar mit sämtlichen Prämien- und Quotenansprüchen übertragen worden war, sei es – so der BGH – interessengerecht, wenn auch die Zahlungsansprüche, die dem Pächter im Jahre 2005 zugewiesen worden waren, in voller Höhe bei Pachtende auf den Verpächter zurückübertragen würden.
Weiterhin führt der BGH aus, dass die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, nach der die Zahlungsansprüche bei dem Pächter verbleiben sollten, zu einem durch den Systemwechsel der Beihilfen für die Landwirtschaft bedingten Zufallsgewinn des beklagten Pächters führen würde. Dieses Ergebnis entspräche weder dem weit gefassten Wortlaut der in § 24 vereinbarten Übertragungspflicht noch dem aus § 6 ersichtlichen Zweck der Bestimmung. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie im Pachtvertrag getroffen worden seien, sämtliche aus der der Bewirtschaftung der Pachtsache entstandenen Ansprüche endgültig dem Pächter zuzuweisen, wäre – so der BGH – kein vernünftiges, widerspruchsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Ergebnis.
Aus diesem Urteil ist zu schließen, dass viele bisher ergangene Urteile des Oberlandesgerichte zu diesem Problem wohl einer Überprüfung durch den BGH nicht standhalten werden. Dies zumindest dann, wenn – wie es hier der Fall war – ein gesamter Betrieb mit sämtlichen Prämien- und Lieferansprüchen auf dem Pächter übertragen worden war und in dem Pachtvertrag gleichzeitig vereinbart worden war, dass bei Vertragsende diese und ähnliche Ansprüche wiederum auf den Verpächter zurück zu übertragen seien.
Unseres Erachtens ist diese Rechtsprechung jedoch sinngemäß auch auf ähnliche Vertragsklauseln bei Landpachtverträgen anzuwenden, die sich nicht auf einen gesamten Betrieb bezogen haben.
Münster, 13.11.2009
Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungs- und Erbrecht
Dr. Dirk Schuhmacher, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Agrarrecht
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