Der Verkauf von Waren in einem so genannten Hofladen kann umsatzsteuerlich nur dann nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden, wenn es sich um selbsterzeugte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte betriebstypische landwirtschaftliche Produkte handelt.
Eine Durchschnittsbesteuerung ist insoweit dann nicht mehr möglich, wenn der Bruttoeinkaufswert der zugekauften Produkte 20 Prozent des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebs übersteigt.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 6. Dezember 2004, Az.: S 7410 - 24 St 11 - 32.
Münster, 01.03.2005
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