Alle Landwirte, die zur Umsatzsteuer optieren, sollten daher beim Kauf von Quoten über die Börsen gegen die Abrechnungen der Verkaufsstellen Widerspruch einlegen und verlangen, dass die Umsatzsteuer, die in dem Verkaufspreis enthalten ist, offen ausgewiesen wird.
Das Urteil des FG München vom 13.05.2004 ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Revision ist jedoch anhängig. Es steht zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof gleichermaßen davon ausgehen wird, dass in den Verkaufspreisen Umsatzsteuer enthalten ist.
Die Abrechnungen der Verkaufsstellen dürfen daher nicht rechtskräftig werden!
Münster, 12.07.2005
Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
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