Hauptzollamt gibt nach

Endlich sieht auch das Bundesfinanzministerium ein, dass ein Landwirt in der Bundesrepublik nur eine Milch-Referenzmenge haben kann. Auch wenn er zwei Betriebe hat, sind die Referenzmengen der beiden Betriebe zu einer Referenzmenge zusammenzufassen. Dies hat zur Folge, dass selbstverständlich der Landwirt bei einem übernommenen Betrieb, dessen Quote er nach § 7 Abs. 2 Milchabgabenverordnung übertragen erhalten hat, die dortige Unterlieferung mit der Überlieferung in seinem ursprünglichen Betrieb saldieren kann.

Allein diese Auslegung entspricht der EG-Verordnung Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor. Dies haben wir seit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung ab 01.04.2000 auch immer so vertreten, die Hauptzollämter haben jedoch auf Weisung des Bundesfinanzministeriums bisher eine Saldierung zwischen den zwei Betrieben nicht zugelassen.

Landwirte, die wegen dieser falschen Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums Abgaben zahlen mussten, sollten versuchen, auch nachträglich noch eine Änderung der Abgabenbescheide herbeizuführen.


Münster, 10.07.2005

 


Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

 

 

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