Rückforderung von EU-Prämien

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat Bescheide über die Rückforderung von EU-Prämien in Höhe von ca. 16.000.000,00 EUR verschickt.

Ein Teil dieser Rückforderungsansprüche ist bereits verjährt! Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer sind die Bescheide verschickt worden, ohne dass die Frage, ob eventuell Verjährung eingetreten sei, geprüft worden ist.

Rechtlich ist dies auch nicht zu beanstanden, da die Verjährung lediglich eine Einrede darstellt, die den Bestand der Forderung zunächst nicht berührt. Die Einrede der Verjährung muss daher ausdrücklich geltend gemacht werden.

Da die Frage, ob Verjährung tatsächlich eingetreten ist, häufig nicht ohne Weiteres entschieden werden kann, ist in jedem Einzelfall die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu überprüfen wenn der Zeitraum, für den die Rückforderung erfolgt, mehr als vier Jahre zurück liegt. Gleiches gilt, wenn die Behörde seit mehr als einem Jahr den Rückforderungsgrund kannte.

Da die Bescheide der Landwirtschaftskammer Hannover nicht mehr mit dem Widerspruch anfechtbar sind sondern nur mit der Klage, sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt Klage erhoben werden.


Münster, 12.07.2006

 


Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

 

 

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