Ein Urteil des OLG Schleswig vom 12.09.2006 - 3 WLw 39/06 bestätigt die herrschende Meinung, dass es bei der Genehmigungsfreiheit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf die Größe des einzelnen in einem Kaufvertrag verkauften Grundstücks ankommt.
Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes können die Länder bestimmen, dass die Veräußerung von landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Die Mindestgröße für eine Genehmigungspflicht schwankt je Bundesland zwischen 0,25 ha und 2 ha. Beispielsweise beträgt die Grenze in Bayern 2 ha, in Niedersachsen kleiner als 0,25 ha, in NRW bis zu 1 ha, in Schleswig-Holstein bis zu 2 ha.
Werden mehrere Grundstücke, die unter der jeweiligen Genehmigungsgrenze liegen, gleichzeitig verkauft, werden diese nicht etwa zusammengezogen und dadurch dann genehmigungspflichtig. Es kommt vielmehr auf die Größe des jeweiligen Grundstücks im Rechtssinne und nicht auf die Größe einer wirtschaftlichen Einheit an. Ausnahmen hiervon haben lediglich die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Sachsen gemacht.
In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall waren Grundstücke zur Größe von insgesamt 3,2 ha verkauft worden. Das Gericht entschied, dass eine Genehmigungspflicht nicht bestand, weil keines der Einzelgrundstücke größer als 2 ha war.
Münster, 25.07.2007
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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