Seit der Verordnung (EG) Nr. 595/04 der Kommission vom 30.03.2004, die zum 01.04.2004 in Kraft getreten ist, ist der der Referenzmenge zugeteilte Fettgehalt in vollem Umfang ausnutzbar. Seit dieser Verordnung ist die vorhergehende Verordnung (EG) Nr. 1392/01 der Kommission außer Kraft getreten. Dort war noch in Art. 3 Abs. 7 a bestimmt, dass der Erzeuger nicht von der Fettkorrektur bei überdurchschnittlichem Fettgehalt profitieren dürfe, der nicht die ?Berechtigung? für den erhöhten Fettgehalt nachwies. Hierunter war zu verstehen, dass man eine entsprechende Kuhrasse, die hohen Fettgehalt erzeugt (z. B. Jersey-Kühe) nachweisen musste.
In der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 595/04 ist hiervon nicht mehr die Rede.
Es findet vielmehr die Fettkorrektur gem. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/04 der Kommission statt, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass noch eine Berechtigung für den hohen, zugeteilten Fettgehalt besteht.
Hieraus folgt, dass ab dem Milchwirtschaftsjahr 2004/05 bis zum Milchwirtschaftsjahr 2005/06 kein Nachweis mehr erforderlich ist, dass eine besondere Kuhrasse für den hohen Fettgehalt gehalten wird.
Dabei muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass dieser Nachweis sowieso nur von denjenigen Landwirten verlangt worden war, die ihre Milcherzeugung erst nach dem 01.04.1992 aufgrund einer Zuteilung aus der staatlichen Reserve aufgenommen hatten. In aller Regel waren dies die ehemaligen SLOM-Landwirte. Wenn diese SLOM-Landwirte die Wiederaufnahme der Milcherzeugung vor dem 01.04.1992 betrieben hatten, galt auch bis zum 01.04.2004 nicht, dass diese Landwirte eine besondere Kuhrasse nachweisen mussten.
Eventuell hat der Europäische Gesetzgeber geglaubt, nun diese beiden Gruppen nicht mehr unterschiedlich behandeln zu müssen.
Sollte die Molkerei im Milchwirtschaftsjahr 2004/05 die Umrechnung des Fettgehalts nicht in vollem Umfang vorgenommen haben, käme möglicherweise noch ein Einspruch gegen die Abgabenberechnung in Betracht. Sind die Abgaben nämlich nur von der Molkerei aufgrund der Jahresabrechnung einbehalten worden, läuft eine einjährige Einspruchsfrist.
Münster, 02.03.2006
Mechthild, Rechtsanwältin und Notarin
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