Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zu Milchquoten aus den neuen Bundesländern

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.09.2006, Az. IX ZR 98/05 entschieden, dass sich eine nach der Wende in Ostdeutschland unentgeltlich zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nach Verlagerung der Milchproduktion von Sachsen-Anhalt nach Niedersachsen auf einen dortigen Pachtbetrieb legt. Nach der Entscheidung geht bei Beendigung dieses Pachtvertrages auch die ursprünglich aus Sachsen-Anhalt stammende Anlieferungs-Referenzmenge auf den niedersächsischen Verpächter von Gesetzes wegen über.

Diese Folgerung zieht der BGH aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung (ZAV). Danach wird bei Rückabwicklung von Altpachtverträgen (Pachtverträge, die vor dem 01.04.2000 abgeschlossen wurden) die alte Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) unverändert angewandt. Danach ist eine auf einem bestimmten Betrieb erzeugte Anlieferungs-Referenzmenge an diesen Betrieb gebunden und geht bei Beendigung des Pachtvertrages automatisch auf den Verpächter über. Pächterschutz gibt es – zumindest bei gesamten Betrieben – nicht. Auch ein Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 ZAV steht bei einem Gesamtbetrieb dem Pächter nicht zu.


Münster, 21.11.2006

 


Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

 

 

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